Liebe Leser/Innen,
aufgrund der vielen Nachfragen versuche ich heute, mal einen kleinen Überblick zwischen gewerblichen und freien Berufen zu geben und wann Sie wohin gehören.
Werfen wir einen Blick in das Gesetz:
Einkommensteuergesetz (EStG) § 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
- Verkauf von Nahrungsergänzung oder sonstigen Mitteln (Kosmetik, etc)
- kosmetische Fußpflege
- Schönheitssalon
- Massage, wenn nur zur Entspannung
Zu den freien Beruf, auch im Nebengewerbe gehört:
- Diätassistent
- Ergotherapeut
- Hebamme
- Krankengymnast
- Krankenpfleger
- Logopäde (wenn der nach dem Logopädengesetz arbeitet)
- Masseur (wenn KV zugelassen, sonst Gewerbe)
- Podologe
- …
Sollten Sie Gewerbesteuerpflichtig werden, beachten Sie, dass Sie als Selbständiger erst Gewerbesteuer ab einem Gewinn von 24.500 Euro zahlen (Dies gilt nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften).
Ich hoffe, dieser Beitrag konnte Ihnen etwas Licht in die freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit bringen.
Herzliche Grüße
Claudia Hönig
Quelle: https://www.erfolg-in-heilberufen.de/buchfuhrung/heilpraktiker-und-nebenberufe-gewerblich-oder-freiberuf.html